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Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind durch das Waffengesetz geregelt.
In einer WBK werden die Schusswaffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. Besitzer sind meist Sportschützen, Jäger oder Waffensammler. Die WBK ist kein Waffenschein.
Um in den Besitz einer WBK zu kommen müssen mindestens drei Voraussetzungen erfüllt werden.
1. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung: Eine körperliche sowie geistige Zuverlässigkeit muss vorhanden sein. Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr erreicht haben und darf nicht vorbestraft sein. Genaue Regelungen können in den §§ 2, 3, 4, 5 und 6 des Waffengesetzes nachgelesen werden. Persönliche Eignung nach § 6 Waffengesetz und Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) Im Unterschied zur Zuverlässigkeit, soll durch Prüfung der persönlichen Eignung sichergestellt werden, das nur Personen Umgang mit Waffen haben, die dazu geistig und körperlich in der Lage sind. Dies kann auch mit einem fachärztlichem oder fachpsychologischem Gutachten erbracht werden. Zum Beispiel kann eine Abhängigkeit zu Alkohol oder anderen Rauschmitteln zur Ablehnung einer WBK führen. Alle unter 25jährigen müssen ein solches Gutachten bei der Beantragung einer WBK vorlegen.
2. Sachkunde nach § 7 Waffengesetz Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.
3. Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz Der Antragsteller muss einen vernünftigen Grund für den Waffenerwerb nachweisen können. Diese Gründe können sein: Sportschützen, Jäger, in besonderen Fällen für den Selbstschutz, Sammeln von Waffen und die Tätigkeit von Waffensachverständigen. Im Waffengesetz ist dies jedoch noch einmal extra geregelt.
Es gibt für den privaten Bereich drei verschiedene Waffenbesitzkarten
Die Grüne Waffenbesitzkarte Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. In die Grüne Waffenbesitzkarte können alle Arten von genehmigungspflichtigen und nicht verbotenen Waffen eingetragen werden. Jedoch muss jede Waffe vor dem Erwerb bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Diese beantragte Waffe wird dann vor dem Erwerb in die Grüne Waffenbesitzkarte eingetragen. Eine Ausnahme gilt für Jäger mit einem gültigen Jahresjagdschein. Diese Jäger dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne Genehmigung erwerben und müssen diese Waffen innerhalb von 14 Tagen anmelden.
Die Gelbe Waffenbesitzkarte Die Gelbe Waffenbesitzkarte wird für Sportschützen, eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes, nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden.
Die Rote Waffenbesitzkarte Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für Schusswaffen aller Art erteilt. Die erworbenen Schusswaffen müssen innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden.
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